Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat im Juli 2015 den Bundesrat passiert. Die Neuregelungen treten nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) dürfen jedoch bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Jahresabschluss 2014 – angewendet werden (Wahlrecht).

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich z. B. um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:
– Bilanzsumme: 6.000.000 EUR
(vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
– Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR
(vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
– durchschnittliche Anzahl der
Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

Durch die um ca. 24 % erhöhten monetären Schwellenwerte wird künftig einer Vielzahl mittelgroßer Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und Erleichterungen (z. B. geringere Anhangangaben, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegung der Gewinn-und Verlustrechnung) nutzen können.

Hinweis:
Das Wahlrecht ist nur als Paket nutzbar, d. h., zugleich muss die Neu-Definition der Umsatzerlöse angewandt werden. Da hiernach auch Verkäufe und Dienstleistungen außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Umsatzerlöse auszuweisen sind, ist ein gegenteiliger Effekt möglich. Ferner liegt der Jahresabschluss 2014 bei vielen Unternehmen bereits vor, sodass das Wahlrecht zur vorgezogenen Anwendung der neuen Schwellenwerte oftmals ins Leere läuft. In diesen Fällen sind die angehobenen Schwellenwerte ebenfalls erst für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drs. 285/15 (B) vom 10.07.2015)

2. Oktober 2015

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