Lehnt der Arbeitgeber den auf § 8 TzBfG gestützten Antrag eines Arbeitnehmers nicht binnen eines Monats vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die von ihm begehrte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt als festgelegt.
Das Gesetz fingiert auf diese Weise eine Vertragsänderung. Der Arbeitgeber muss sich so behandeln lassen, als hätte er der angetragenen Vertragsänderung zugestimmt.
Mit diesen Ausführungen gab das BAG mit Urteil vom 20.01.2015 der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die sich gegen zwei Abmahnungen und eine anschließend ausgesprochene Änderungskündigung richtete.Die Beklagte hatte den per E-Mail geäußerten Teilzeitwunsch einer Arbeitnehmerin nicht formund fristgerecht abgelehnt.
(BAG, Urteil vom 20.01.2015 – 9 AZR 860/13)
1.Oktober 2015