Geltendmachung des Mindestlohnes durch den Arbeitnehmer ist kein Kündigungsgrund., Arbeitszeiterhöhung

Befristung einer Arbeitszeitverringerung

 

Die Befristungsabrede ist wirksam, sofern dem Arbeitnehmer kein gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit zusteht.

Die Befristungsabrede ist wirksam, sofern dem Arbeitnehmer kein gesetzlicher Anspruch auf
eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit zusteht.

Bei der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen wird ein unbefristeter Vertrag für eine nur vorrübergehende Zeit teilweise geändert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass bestimmte Vertragsbedingungen nur befristet gelten sollen.

Nach Ablauf der Befristung der einzelnen Vertragsbedingungen soll wieder der ursprüngliche Vertragsinhalt gelten. Eine derartige Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist grundsätzlich möglich. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG kann zwar nicht zeitlich beschränkt werden. Nach einem Urteil des BAG vom 10.12.2014 ist es den Arbeitsvertrags-, Betriebs- oder Tarifvertragsparteien jedoch unbenommen, zu Gunsten des Arbeitnehmers zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit vorzusehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren.
Die Wirksamkeit der Befristungsabrede hängt daher davon ab, ob die Parteien mit dieser Abrede den gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG zeitlich beschränkt haben oder ob sie eine von der gesetzlichen Regelung unabhängige Vereinbarung über eine befristete Verringerung der Arbeitszeit getroffen haben. Das richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über die beantragte Teilzeittätigkeit die unbefristete Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht hat und ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorlagen. In diesem Fall wäre der Arbeitnehmer durch
die Vereinbarung einer nur befristeten Arbeitszeitverringerung unangemessen benachteiligt. In der Praxis sollte im Änderungsvertrag eindeutig festgehalten werden, aufgrund welcher Regelung die nur befristete Arbeitszeitverringerung erfolgt.

(BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12)

30. September 2015

Print Friendly, PDF & Email