Informationsrecht über Beitragszahlungen des Arbeitgebers

Urteil5

Arbeitnehmer haben in begründeten Fallen ein Informationsrecht bei der Einzugsstelle über die Beitragszahlungen ihres Arbeitgebers.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat  entschieden, dass ein Versicherter in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen kann, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. 

Eine Mitarbeiterin erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt haben
solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Das LSG Darmstadt gab der Mitarbeiterin Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr
versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die
Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht.
Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegen stünden, lägen zudem nicht vor.

(LSG Darmstadt, Urteil vom 14.07.2015, Az.: L 8 KR 158/14)

25.September 2015

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