Umlagesätze für Minijobs U1 und U2 erhöht

Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobs) hat neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu tragen.

Kredit berechnen 1 Foto Grit Gehlen

Der Arbeitnehmer ist beitragsfrei, außer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ab 01.09.2015 haben sich die Umlagesätze U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft) für Minijobs erhöht.

Die Umlagesätze betragen ab diesem Zeitpunkt (01.09.2015) für Minijobs:
U1: 1,00 % (vorher: 0,70 %)
U2: 0,30 % (vorher: 0,24 %)

Die Erstattungsleistungen bleiben unverändert bei 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).

Sofern der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser ab dem Beitragsmonat September 2015 automatisch angepasst. Es ist nichts weiter zu unternehmen; es sei denn, die Höhe der abzuführenden Abgaben ändert sich aus einem anderen Grund.

Bei monatlichen Überweisungen, z. B. über einen Dauerauftrag bei der Hausbank, sind diese rechtzeitig – erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 – abzuändern.

Wurde der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt, bucht sie die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab, so dass hier nichts zu veranlassen ist.

Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Die Minijob-Zentrale übernimmt wie gewohnt die Berechnung der Abgaben.

Print Friendly, PDF & Email