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Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses  kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine solche Reduzierung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich

Eine solche Reduzierung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für
das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.
Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Nach der neueren
Rechtsprechung des BAG ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr bloßer Ersatz des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch.
Der Praxis ist auf diesem Hintergrund dringend zu empfehlen, bereits bei Beginn der Elternzeit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
nachweisbar schriftlich mitzuteilen, dass sich der Erholungsurlaub während der Elternzeit verkürzt  und welche Urlaubsansprüche in den einzelnen
Jahren verbleiben.

(BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13)

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