Aktuelles zur Einkommens- und Lohnsteuer

BMF-Schreiben: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit drei Urteilen vom 16.10.2013 (VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12) die Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG) präzisiert.
Die Urteile haben für die betriebliche Praxis erhebliche Bedeutung. Gleichwohl war die allgemeine Anwendbarkeit der Urteile bislang nicht  durch eine entsprechende Ergänzung des BMFSchreibens zu § 37b EStG sichergestellt. Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit hat das Bundesfinanzministerium (BMF)  am 19.05.2015 das steuerliche Anwendungsschreibens „Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG” veröffentlicht.

Auf folgende Punkte des BMF-Schreibens weisen  wir besonders hin:

– Umsetzung BFH-Rechtsprechung (Rz. 3):
Das BMF setzt – wie von der Achterrunde gefordert – neuere BFH-Rechtsprechung um und  stellt klar, dass von § 37b EStG nur solche Zuwendungen erfasst werden, die betrieblich veranlasst sind (BFH vom 12. Dezember 2013 – VI  R 47/12) und die beim Empfänger dem Grunde  nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH
vom 16. Oktober 2013 – VI R 57/11).  § 37b EStG begründet keine eigenständige  Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern
stellt lediglich eine besondere pauschalierende  Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH vom 16. Oktober 2013-VI R 57/11 und VI R 78/12).

– „Zusätzlichkeitsvoraussetzung” bei eigenen Arbeitnehmern (Rz. 9b):
Das BMF stellt -wie bereits im BMF-Schreiben  vom 22. Mai 2013 zu Recht klar, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” auch dann erfüllt ist,
wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder  aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch  auf die zweckbestimmte Leistung hat.

– „Streuwerbeartikel” (Rz. 10):
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder  Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, sind zu Recht weiterhin – trotz anderslautender BFHAnsicht – bei der Anwendung des § 37b EStG
als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich von §37b EStG einbezogen zu werden.

– Erleichterung bei Konzernmitarbeitern (Rz. 11):
Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom Arbeitgeber, der zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.
Die Pauschalierung nach § 37b EStG kann grundsätzlich nur der Zuwendende selbst vornehmen. Für Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff AktG oder § 271
HGB wird es aber nicht beanstandet, wenn anstelle des zuwendenden Unternehmens der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung gemäß § 37b Abs. 1 EStG vornimmt.

– Im Inland nicht steuerpflichtige Zuwendungsempfänger (Rz. 13):
In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1  und 2 EStG sind alle Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Demzufolge sind Zuwendungen an Empfänger auszunehmen, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (oder die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen). Dazu wurde zudem eine Vereinfachungsvorschrift (Rz. 13a) erlassen.

– Vereinfachungsmöglichkeit (Rz. 13a):
Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann der Steuerpflichtige einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte der Besteuerung nach
§ 37b EStG unterwerfen. Der Prozentsatz orientiert sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann er auf weitergehende Aufzeichnungen zur Steuerpflicht beim Empfänger (Rz. 13) verzichten.
Für die Glaubhaftmachung kann – wie von der Achterrunde gefordert – auch auf die Aufzeichnungen, die über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) geführt werden,
zurückgegriffen und aus diesen der anzuwendende Prozentsatz ermittelt werden. Dieser kann so lange angewandt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

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