Die exzessive Nutzung kann eine ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen.

Urteil: Private Nutzung betrieblicher PCs

In einer Entscheidung vom 6. Mai 2014 hat sich das Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem Fall der exzessiven Privatnutzung betrieblicher PCs befasst.

Bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets (Herunterladen von 17.429 Dateien) während der Arbeitszeit kann eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Mitarbeiters auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein.

Die exzessive Nutzung kann eine ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen.

Die exzessive Nutzung kann eine ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen.

Auch wenn der Arbeitgeber keine ausdrücklichen Regelungen zur privaten Internetnutzung aufgestellt hat, müsse der Arbeitnehmer wissen, dass er nicht damit rechnen könne, der Arbeitgeber werde bei exzessiver Nutzung des Internets sein Verhalten ohne einschneidende Sanktionen hinnehmen. Soweit der Arbeitgeber konkret zum Umgang der privaten Nutzung vortrage und diesen belege, dürfe vom Arbeitnehmer dies nicht einfach bestritten werden, wenn er selbst bestimmte private
Dateien zuvor auf der Festplatte seines betrieblichen PCs gelöscht habe.  Wenn sich der Arbeitnehmer zum Umfang der privaten Nutzung des dienstlichen PCs wiederholt wahrheitswidrig äußere, könne das den Rückschluss auf ein insgesamt wahrheitswidriges Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts rechtfertigen.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014 -1 Sa 421/13)

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