Steuerliches Reisekostenrecht

Im Zusammenhang mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 haben sich für Unternehmen Zweifelsfragen
ergeben, die trotz des Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Oktober 2014  nicht abschließend geklärt werden konnten.
In einem Schreiben hat das BMF nunmehr in wichtigen Punkten des steuerlichen Reisekostenrechts Klarstellungen formuliert.

Klarstellungen zum steuerlichen Reisekostenrecht:

– Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist weiterhin steuerfrei möglich. Diese ist von § 3 Nr.
16 EStG erfasst und nicht mehr – wie vor der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts -von § 3 Nr. 32 EStG.

– Eine Chipstüte, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien, die Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit im Flugzeug, Zug oder Schiff
erhalten, erfüllen nicht die Kriterien einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit und führen daher auch nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale (vgl. dazu auch Rz. 65, 74 und 130 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014).
Im Rahmen der Reform des Reisekostenrechts sind im Zusammenhang mit der Einführung der Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M” im Lohnkonto bei den Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht des Großbuchstaben „M” gilt für Mahlzeiten, welche mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind.
Aufzeichnungs- und bescheinigungspflichtig sind somit übliche Mahlzeiten (mit einem Wert bis zu 60 €) vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, welche der Mitarbeiter im Rahmen einer

– beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder
– doppelten Haushaltsführung

erhält. Diese Mahlzeiten hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen und gemäß § 41 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG auf der Lohnsteuerbescheinigung mit einem „M” zu bescheinigen.
Die BDA setzt sich gegenüber dem BMF für weitergehende Vereinfachungen hinsichtlich der Bescheinigungspflicht bei arbeitgeberveranlasster Mahlzeitengestellung („Großbuchstabe M”) ein.

Über die aktuelle Entwicklung beim steuerlichen Reisekostenrecht werden wir Sie weiter laufend informieren.

Print Friendly, PDF & Email