EU-Urteil: Was drauf steht, muss auch drin sein

Wenn auf einem Etikett bestimmte Zutaten abgebildet sind, müssen sie auch im Produkt vorhanden sein, urteilt der EU-Gerichtshof.

Im konkreten Fall ging es um einen Tee des Unternehmens Teekanne: Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung wirft Teekanne vor, durch Angaben auf der
Verpackung den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irregeführt zu haben. Auf der Packung sind Himbeeren und Vanilleblüten zu sehen, obwohl diese beiden Zutaten gar kein Bestandteil waren.
Ein Früchtetee darf nicht mit solchen Bildern werben, wenn weder die Früchte noch Aromen  im Tee enthalten sind, urteilte der Europäische Gerichtshofs (EuGH). Die Richter schreiben: “Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist (und ergibt sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.”

 

 

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