Wenn eine Personengesellschaft, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben auch gewerbliche Umsätze tätigt, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur
Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein „äußerst geringer Anteil“ der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich.
Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.
In einer Entscheidung vom 27.08.2014 – VII R 6/12 (veröffentlicht am 11.02.2015) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der BFH ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft. Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen.
Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten. In den drei vorgenannten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der
Gewinn.
Rechenbeispiel:
Der Nettogesamtumsatz der freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. €. Darin enthalten sind 23.000 € aus gewerblicher Tätigkeit. Da sowohl die relative Grenze in Höhe von 3 % als auch die absolute Grenze (24.500 €) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor. Würde der gewerbliche Umsatz 26.000 € betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht
überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 € tritt aber die Abfärbewirkung ein.
(BFH-Urteile vom 27.08.2014, Az.: VII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11)