In einer Entscheidung vom 27.08.2014 - VII R 6/12 (veröffentlicht am 11.02.2015) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Einkommenssteuer: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Wenn eine Personengesellschaft, die hauptsächlich  Einkünfte  aus  selbstständiger  Arbeit  erzielt und  daneben  auch  gewerbliche  Umsätze  tätigt, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur
Gewerblichkeit  der  Gesellschaft  und  damit  zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur  ein  „äußerst  geringer  Anteil“  der  gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich.
Die  Höhe  der  Bagatellgrenze  war  bisher  nicht eindeutig  geklärt.  Einige  Gerichte  stellten  allein auf  eine  prozentuale  Grenze  ab,  andere  wiederum  hielten  den  Gewerbesteuer-Freibetrag  von 24.500  €  für  eine  geeignete  Größe,  um  zu  entscheiden,  ab  wann  eine  sogenannte  Infizierung eintritt.

In  einer  Entscheidung  vom  27.08.2014  –  VII  R 6/12 (veröffentlicht  am 11.02.2015) hat der Bundesfinanzhof  (BFH)  nunmehr  geklärt,  dass  eine Abfärbewirkung  nicht  eintritt,  wenn  die  gewerblichen Umsätze  eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze  und  zusätzlich  den  Betrag von  24.500  €  im  Veranlagungszeitraum  nicht übersteigen.
Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der BFH  ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft. Im Verfahren VIII R  16/11  hat der BFH  die Umqualifizierung  der  künstlerischen  Tätigkeit  einer GbR  in  gewerbliche  Einkünfte  verneint,  weil  die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze  betrugen  und  unterhalb  von 24.500 € lagen.

Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer  GbR  in  gewerbliche  Einkünfte  bejaht,  weil die  erzielten  gewerblichen  Umsätze  die  Grenze von  3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten. In den drei vorgenannten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof  nunmehr  die  relative  und  die absolute  Betrachtung  miteinander  verknüpft. Daraus  folgt,  dass  der  Umsatz  beide  Grenzen nicht  überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist  der
Gewinn.

Rechenbeispiel:
Der  Nettogesamtumsatz  der  freiberuflichen  GbR beträgt  1  Mio.  €.  Darin  enthalten  sind  23.000  € aus gewerblicher Tätigkeit. Da sowohl die relative Grenze  in Höhe von 3 %  als  auch  die  absolute  Grenze  (24.500  €) nicht  überschritten  wurden,  liegt  keine  Abfärbung vor. Würde der gewerbliche  Umsatz 26.000 €  betragen,  wäre  die  3  %-Grenze  auch  hier  nicht
überschritten.  Durch  die  Überschreitung  des absoluten  Betrags von 24.500  € tritt aber die Abfärbewirkung ein.

(BFH-Urteile vom 27.08.2014, Az.: VII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11)

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