Steuerliche Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

Steuerliche Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Anwendungsschreiben zur Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, veröffentlicht.

Ein BMF-Schreiben erleichtert die lohnsteuerliche Einordnung von Rabatten

Damit werden zur Rechtssicherheit die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2012 (Az. VI R 64/11) und vom 10.04.2014 (Az. VI R 62/11) umgesetzt und konkretisiert. Danach sind Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte). Die Finanzverwaltung qualifiziert Preisvorteile dann als Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers bejaht die Finanzverwaltung, wenn
– aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist,
– der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat (z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung),
– zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht (z. B. Organschaftsverhältnis), – dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist dagegen nicht anzunehmen, wenn sich die Beteiligung des Arbeitgebers darauf beschränkt:
– Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am „schwarzen Brett”, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen,
– Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Stö-rungen des Betriebsablaufs zu dulden,
– die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen,
– Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist für die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn.
Allerdings wird bei aktiver Mitwirkung des Arbeitgebers die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.

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