Vergaberecht

Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge aktualisiert

Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge aktualisiert

Die Verwaltungsvorschrift gilt ausschließlich für Vergabeverfahren, die nicht nach europäischen Regeln durchzuführen sind. Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat den sogenannten Wertgrenzenerlass zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten verlängert und in Teilen geändert. „Die Regelungen im Wertgrenzenerlass werden regelmäßig auf Zweckmäßigkeit überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Bewährtes bleibt, neuen Erfordernissen für eine flexible und schnelle Vergabe von Aufträgen tragen wir Rechnung – das ist sowohl für Unternehmen als auch die öffentliche Verwaltung von Vorteil“, sagte der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe.

Bestehen bleibt die Höhe der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen (ein eingegrenzter Kreis von Bietern wird zur Abgabe von Angeboten aufgefordert) bei Liefer- und Dienstleistungen (100.000 Euro) sowie Bauleistungen (eine Million Euro). Bei der Freihändigen Vergabe (ohne Ausschreibung) von Liefer- und Dienstleistungen bleibt die Wertgrenze ebenfalls bei 100.000 Euro. „Neu geregelt haben wir die Wertgrenze bei Bauleistungen. Hier ist jetzt eine Freihändige Vergabe möglich, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht überschreitet“, erläuterte Glawe. Diese Grenze lag vorher bei 100.000 Euro.

Weitere Änderungen betreffen Vorhaben, deren gesamter Auftragswert die bestehenden Wertgrenzen übersteigt. Hier ist jetzt die Anwendung der Wertgrenzenregelung auf einen Teil des jeweiligen Vorhabens zulässig. Erlaubt ist künftig auch die Kombination von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben, sofern die Teilauftragswerte die jeweiligen Wertgrenzen einhalten und insgesamt die Wertgrenze der Beschränkten Ausschreibung nicht überschreiten.

mehr im Internet unter:

Print Friendly, PDF & Email