Erhöhung der Mahngebühren für Minijob-Arbeitgeber

Erhöhung der Mahngebühren für Minijob-Arbeitgeber

Betroffen sind Minijob-Arbeitgeber, die ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen. Die zukünftig vom Beitragsschuldner zu zahlende Mahngebühr beträgt 0,5 Prozent des Mahnbetrages, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

Das sind ab sofort mindestens 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Minijob-Zentrale ist gesetzlich verpflichtet, diese Mahngebühren zu erheben.
Der Tipp der Minijob-Zentrale: Angesichts der deutlichen Erhöhung der Mahngebühr sollten Arbeitgeber, die fällige Beiträge bislang monatlich selbst überwiesen haben, auf das Lastschriftverfahren umstellen. Um am Lastschriftverfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale lediglich ein ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat in Papierform zu übermitteln. Das Formular steht auf der Homepage zum Download.  Das Lastschriftverfahren ist wirtschaftlich und zugleich vorteilhaft für den Arbeitgeber.

Die Minijob-Zentrale gewährleistet Arbeitgebern, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, dass sie die nachgewiesenen Beiträge rechtzeitig abbucht und pünktlich zum Fälligkeitstag dem Beitragskonto gutschreibt. Ein Zahlungsverzug kann dann nicht mehr eintreten. Der Arbeitgeber spart sich außerdem den monatlichen Aufwand, die Beiträge pünktlich zum Fälligkeitstag zu überweisen. Sollten Arbeitgeber im Einzelfall mit einer Abbuchung nicht einverstanden sein, steht das Service-Center der Minijob-Zentrale für eine Klärung des Sachverhalts zur Verfügung.

Quelle: Minijobzentrale

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