Einen Arbeitgeber trifft nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg die Verpflichtung, einem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unab-hängig von einem gestellten Urlaubsantrag den Erholungsurlaub zu gewähren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch aus diesem Grunde nach Ablauf des Übertragungszeitraums, so soll der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Art des Schadensersatzanspruchs hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht oder zwischenzeitlich beendet worden ist.
Dauert das Arbeitsverhältnis noch an, hat der Arbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf Ge-währung von Ersatzurlaub. Ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden, ist der Schadensersatzanspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld gerichtet. Diese Entscheidung widerspricht den Grundsätzen des Urlaubsrechts. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrIG ist der Urlaub zu gewähren. Dies setzt begriffsnotwendig ein aktives Handeln des Arbeitnehmers, nämlich das Stellen eines Urlaubsantrags voraus. Außerdem ermöglicht die vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vertretene Rechtsauffassung Arbeitnehmern, unabhängig von einer lang andauernden Erkrankung Urlaubsansprüche über mehrere Jahre zu sammeln, wenn sie keinen Urlaubsantrag stellen und der Arbeitgeber nicht tätig wird.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) verursacht diese Rechtsansicht Unsicherheit in der Personalpraxis. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs durch die einzel-nen Mitarbeiter zu überwachen. Stellen sie fest, dass Arbeitnehmer Urlaubstage gleichsam an-sammeln, sollte mit dem jeweiligen Mitarbeiter ein klärendes Gespräch geführt werden. In diesem Gespräch sollten die Personalverantwortlichen auf die Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Mitarbeiter hinwirken und insbesondere auf die verbleibende Rechtsunsicherheit hinweisen, nach der es bei einer entsprechenden abändernden Entscheidung des BAG doch zu einem Verfall des Urlaubs kommen kann.